spinic GmbH
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Vertragsbedingungen für die B2B-Leistungen der spinic GmbH.
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Allgemeine Geschäftsbedingungen der spinic GmbH für Unternehmer
Stand: 16. Juli 2026
1. Geltungsbereich und Vertragspartner
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für Verträge zwischen der spinic GmbH, Herweghstraße 7, 72336 Balingen, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 794598 (nachfolgend Spinic), und ihren Kunden über die vereinbarten digitalen, kreativen, datenbezogenen und unterstützenden B2B-Leistungen.
- Das Angebot von Spinic richtet sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Spinic schließt auf Grundlage dieser AGB keine Verträge mit Verbrauchern.
- Der Kunde erklärt bei Vertragsanbahnung, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln. Spinic darf einen geeigneten Nachweis der Unternehmereigenschaft verlangen.
- Diese AGB erfassen nur die im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich bezeichneten und freigegebenen Leistungen. Partner-, Reseller-, Pilot-, Beta- oder noch nicht allgemein freigegebene Leistungen bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und eigener Vertragsbedingungen.
- Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn Spinic ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Die vorbehaltlose Leistungserbringung stellt keine Zustimmung dar.
2. Vertragsunterlagen und Rangfolge
- Art, Umfang und Grenzen der Leistung ergeben sich aus den einbezogenen Vertragsunterlagen.
- Bei Widersprüchen gilt, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, folgende Rangfolge:
- individuell ausgehandelte Vereinbarungen und ausdrücklich bestätigte Nachträge;
- das konkrete Angebot einschließlich Bestellung und Aktivierungsbestätigung;
- die konkrete Leistungsbeschreibung oder das Order Form;
- themenspezifische Anlagen, wobei ein Auftragsverarbeitungsvertrag für Datenschutzfragen und ein gesondertes SLA für Service-Level-Fragen jeweils vorrangig sind;
- diese AGB.
- Individuelle Vereinbarungen haben gemäß § 305b BGB stets Vorrang.
- Nutzungsbedingungen externer Plattformen regeln das Verhältnis zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Plattformanbieter. Sie erweitern den von Spinic geschuldeten Leistungsumfang nicht.
3. Vertragsschluss und Leistungsumfang
- Darstellungen auf Websites, in Demos und in Verkaufsunterlagen sind noch kein verbindliches Vertragsangebot, sofern sie nicht ausdrücklich als solches bezeichnet sind.
- Ein Vertrag über individuelle Projekt-, Einrichtungs- oder Zusatzleistungen kommt nach Maßgabe des jeweiligen Angebots zustande.
- Ein kostenpflichtiger Vertrag über Presenz oder SmartSearch kommt erst nach Abschluss der 30-tägigen Testphase zustande, wenn
- der Kunde die kostenpflichtige Fortsetzung in Textform beauftragt und
- Spinic die kostenpflichtige Aktivierung mit Leistungsumfang, Preis und Aktivierungsdatum in Textform bestätigt.
- Die Freischaltung einer Testumgebung, die Übermittlung von Zugangsdaten oder die Hinterlegung eines Zahlungsmittels allein begründen keinen kostenpflichtigen Vertrag.
- Spinic schuldet ausschließlich die im konkreten Vertrag vereinbarten Leistungen. Produktdarstellungen, Roadmaps, Beispiele und unverbindliche Planungen werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie ausdrücklich einbezogen wurden.
- Spinic darf technische Verfahren, Benutzeroberflächen und interne Abläufe anpassen, sofern die vereinbarte Hauptleistung dadurch nicht wesentlich reduziert wird. Wesentliche Leistungsänderungen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Kunden.
4. 30-tägige Testphase und kostenpflichtige Aktivierung
- Die Testphase dauert 30 aufeinanderfolgende Kalendertage. Ihr Beginn und ihr konkreter Testumfang werden dem Kunden in Textform bestätigt.
- Die Testphase dient der Prüfung von Eignung, Datenqualität, Setup, Kanälen, Freigabeprozess und erreichbarer Output-Qualität. Soweit nichts anderes vereinbart ist, basiert der Fahrzeug-Content auf den bereitgestellten aktuellen Fahrzeugdaten und vorhandenen Bildern.
- Weitergehende Leistungen, insbesondere individuelle Videoproduktion, Voiceover, Avatare, zusätzliche generative Szenen oder andere aufwendige Kreativleistungen, sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
- Die Testphase wandelt sich niemals automatisch in einen kostenpflichtigen Vertrag um. Sie endet nach 30 Tagen ohne kostenpflichtige Fortsetzung, wenn die Voraussetzungen aus Ziffer 3.3 nicht erfüllt sind.
- Nach Ende der Testphase kann Spinic Testzugänge und noch nicht vereinbarte laufende Leistungen deaktivieren. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und die Regelungen zum Datenexport und zur Löschung bleiben unberührt.
- Rechte an Test-Outputs müssen in der Testbestätigung ausdrücklich geregelt werden. Vor der ersten Bereitstellung von Test-Outputs ist festzulegen, ob und wie sie während und nach der Testphase genutzt werden dürfen und welche Drittanbieterbeschränkungen gelten.
- Der Abrechnungszeitraum eines kostenpflichtigen laufenden Vertrags beginnt erst mit dem in der Aktivierungsbestätigung genannten Aktivierungsdatum.
5. Leistungserbringung, Verfügbarkeit und externe Abhängigkeiten
- Spinic erbringt die vereinbarten Leistungen mit der im Geschäftsverkehr üblichen fachlichen Sorgfalt.
- Eine bestimmte prozentuale Verfügbarkeit, Reaktionszeit, Wiederherstellungszeit oder sonstige Service-Güte wird nur geschuldet, wenn sie in einem gesonderten SLA ausdrücklich vereinbart ist. Ohne ein solches SLA besteht keine allgemeine Uptime-Zusage.
- Erforderliche Wartung, Sicherheitsmaßnahmen und technische Umstellungen können die Nutzung vorübergehend einschränken. Spinic informiert über planbare wesentliche Einschränkungen in angemessener Weise, soweit dies möglich und zumutbar ist.
- Leistungen können von Drittsystemen, DMS- oder Datenanbietern, Hosting- und KI-Diensten, Telekommunikationsnetzen sowie Plattformen und deren APIs abhängig sein. Änderungen, Prüfungen, Sperren, Ausfälle oder Einschränkungen dieser Dritten liegen nicht vollständig im Einflussbereich von Spinic.
- Spinic übernimmt deshalb keine Garantie für die unveränderte oder ununterbrochene Verfügbarkeit externer Plattformen, APIs oder Funktionen. Spinic bleibt für die ordnungsgemäße Auswahl, Konfiguration und technische Verarbeitung innerhalb des eigenen Verantwortungsbereichs verantwortlich.
- Wird eine wesentliche vereinbarte Leistung wegen einer dauerhaften Änderung eines Drittsystems nicht mehr erbracht, stimmen sich die Parteien über eine zumutbare Anpassung ab. Zwingende gesetzliche Minderungs-, Rücktritts-, Kündigungs- und Schadensersatzrechte bleiben unberührt.
- Spinic schuldet keinen bestimmten wirtschaftlichen oder marketingbezogenen Erfolg. Insbesondere werden keine Anzahl von Leads, Verkäufen oder Kontakten, keine Rankings, Reichweiten, Conversions, Umsätze oder sonstigen Geschäftsergebnisse garantiert.
- Bei einer konkreten und erheblichen Gefährdung der Sicherheit, Integrität oder rechtmäßigen Nutzung der Systeme darf Spinic die unmittelbar betroffene Leistung vorübergehend und nur im erforderlichen Umfang einschränken. Spinic informiert den Kunden unverzüglich, soweit dem keine gesetzlichen Gründe oder überwiegenden Sicherheitsinteressen entgegenstehen, trifft angemessene Maßnahmen zur Begrenzung der Auswirkungen und stellt die Leistung nach Wegfall des Grundes wieder her.
- Soweit eine Partei eine Pflicht wegen eines von außen kommenden, bei Vertragsschluss nicht vorhersehbaren und auch durch zumutbare Maßnahmen nicht abwendbaren Ereignisses außerhalb ihres beherrschbaren Einflussbereichs vorübergehend nicht erfüllen kann, ruht die betroffene Pflicht für Dauer und Umfang der Beeinträchtigung. Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und mindert die Folgen soweit zumutbar. Interne Organisationsmängel, vermeidbare Kapazitätsengpässe und fehlende eigene Finanzierung gelten nicht als solche Ereignisse. Zwingende gesetzliche Rechte, insbesondere bei länger andauernder Leistungsstörung, bleiben unberührt.
6. Datenquellen, Integration und Mitwirkung des Kunden
- Der Kunde stellt die vereinbarten Informationen, Fahrzeugdaten, Medien, Zugänge, Ansprechpartner, Freigaben und sonstigen Mitwirkungen rechtzeitig, vollständig und in einem technisch geeigneten Format bereit.
- Ein bestimmtes DMS, CSV-, FTP- oder API-Setup ist nur geschuldet, wenn es nach technischer Prüfung ausdrücklich vereinbart wurde. Spinic verspricht keine universelle Kompatibilität mit sämtlichen DMS-, Portal- oder Datenformaten.
- Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der von ihm bereitgestellten Daten und Inhalte, die Berechtigung zu ihrer Übermittlung und Nutzung sowie deren sachliche Richtigkeit und Aktualität verantwortlich. Dies gilt insbesondere für Fahrzeug-, Preis-, Verbrauchs-, Emissions-, Ausstattungs-, Bild-, Marken- und Kontaktdaten.
- Der Kunde beschränkt die übermittelten Daten auf den vereinbarten Zweck und übermittelt keine nicht erforderlichen personenbezogenen Daten. Er stellt erforderliche Datenschutzinformationen, Einwilligungen, Opt-ins und sonstige Rechtsgrundlagen in seinem Verantwortungsbereich sicher.
- Für proaktive WhatsApp-Marketing-Nachrichten ist im Standardprozess ein nachvollziehbarer ausdrücklicher Opt-in erforderlich. Ohne geklärte Rechtsgrundlage ist ein entsprechender Versand nicht Teil der Leistung.
- Plattformzugänge sollen grundsätzlich über offizielle Berechtigungs-, OAuth- oder API-Verfahren erteilt werden. Eine Passwortüberlassung ist kein Standardbestandteil des Onboardings.
- Verzögerungen oder Einschränkungen, die auf fehlender oder fehlerhafter Mitwirkung des Kunden beruhen, verlängern vereinbarte Fristen angemessen. Spinic weist den Kunden auf erkennbare wesentliche Hindernisse hin. Weitergehende Folgen richten sich nach dem Angebot und den gesetzlichen Vorschriften.
- Spinic bleibt für eigene technische Verarbeitungsschritte, die vertragsgemäße Umsetzung freigegebener Regeln und die Korrektur von Spinic verursachter Fehler verantwortlich.
- Der Kunde schützt Zugänge, OAuth-Verbindungen, API-Berechtigungen und sonstige Authentifizierungsmittel vor unbefugter Nutzung, beschränkt sie auf autorisierte Personen und informiert Spinic unverzüglich über einen vermuteten Verlust, Missbrauch oder Sicherheitsvorfall. Spinic darf Berechtigungen nur im vereinbarten Umfang nutzen und muss eigene Zugangsmittel angemessen schützen.
- Fällt ein Fahrzeug aus einer laufenden Datenquelle heraus, verwendet Spinic es nach der nächsten vertragsgemäßen Verarbeitung grundsätzlich nicht für neue automatisierte Inhalte. Bereits auf externen Plattformen veröffentlichte Inhalte werden dadurch nicht automatisch gelöscht; eine nachträgliche Entfernung ist nur geschuldet, soweit sie ausdrücklich vereinbart, technisch möglich und rechtlich zulässig ist.
7. Inhalte, Freigaben und Verantwortungsabgrenzung
- Die Parteien legen fest, welche Person auf Kundenseite Inhalte, Regeln, Kanäle und Veröffentlichungen freigeben darf.
- Das vereinbarte Freigabemodell kann einzelne Inhalte oder vorab definierte Regeln, Kanäle, Templates und Creative Families umfassen. Innerhalb einer dokumentiert freigegebenen Regel oder Familie darf Spinic automatisiert veröffentlichen, soweit das Angebot keine zusätzliche Einzelfreigabe verlangt. Die bloße Aufnahme neuer Templates, Musikstücke, Effekte, saisonaler Assets oder anderer Creative Families in eine Bibliothek stellt noch keine Freigabe dar.
- Spinic darf auf freigegebene sachliche Angaben und Entscheidungen des Kunden vertrauen, soweit deren Fehlerhaftigkeit nicht offensichtlich ist. Der Kunde prüft insbesondere Preise, Fahrzeugangaben, Aktionsbedingungen, Markenmaterial und zeitlich gebundene Aussagen vor der Freigabe.
- Eine Freigabe entbindet Spinic nicht von der Verantwortung für eigene technische Fehler oder eine von der Freigabe abweichende Umsetzung.
- Soweit nicht ausdrücklich als eigenständige Leistung vereinbart, erbringt Spinic keine Rechts-, Steuer- oder Compliance-Beratung und übernimmt keine abschließende rechtliche Prüfung von Werbung, Fahrzeugangaben, Einwilligungen oder kanalbezogenen Pflichten.
8. Vergütung, Abrechnung und Zahlungsverzug
- Preise und Leistungsumfang ergeben sich aus dem konkreten Angebot oder Order Form. Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen.
- Presenz und SmartSearch werden ab kostenpflichtiger Aktivierung monatlich im Voraus abgerechnet. Der erste Abrechnungszeitraum beginnt am Aktivierungsdatum; die folgenden Abrechnungszeiträume schließen jeweils unmittelbar an.
- Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Individuelle Projekt-, Einrichtungs-, Kreativ- und Zusatzleistungen werden ausschließlich nach dem jeweiligen Angebot abgerechnet. Meilensteine, Abnahme, Fremdkosten und Zahlungsplan müssen dort geregelt werden, soweit sie relevant sind.
- Zusätzliche kostenpflichtige Leistungen oder Fremdkosten werden nur berechnet, wenn sie vereinbart oder vom Kunden in Textform beauftragt wurden.
- Preisänderungen für einen laufenden Vertrag bedürfen der Vereinbarung der Parteien. Eine neue Preisliste allein ändert einen bestehenden Vertrag nicht.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Einwendungen gegen die Rechnung und zwingende gesetzliche Rechte des Kunden bleiben unberührt.
9. Laufzeit und Kündigung
- Für Presenz und SmartSearch besteht keine Mindestvertragslaufzeit.
- Der kostenpflichtige Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit in monatlichen Abrechnungszeiträumen ab dem Aktivierungsdatum.
- Jede Partei kann den Vertrag jederzeit in Textform zum Ende des bei Zugang der Kündigung laufenden Abrechnungszeitraums kündigen. Eine darüber hinausgehende Kündigungsfrist besteht nicht.
- Laufzeit und Beendigung individueller Projekt- oder Zusatzleistungen richten sich nach dem jeweiligen Angebot.
- Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Soweit der wichtige Grund behebbar ist, ist grundsätzlich zunächst eine angemessene Abhilfefrist zu setzen, sofern dies nicht gesetzlich entbehrlich oder unzumutbar ist.
- Bis zum Vertragsende ordnungsgemäß entstandene Vergütungsansprüche bleiben bestehen. Im Voraus bezahlte Entgelte für Zeiträume nach einer wirksamen außerordentlichen Beendigung werden erstattet, soweit Spinic sie nach den gesetzlichen Vorschriften nicht behalten darf.
10. Kundeninhalte und zulässige Nutzung durch Spinic
- Der Kunde behält seine Rechte an den von ihm bereitgestellten Daten, Bildern, Videos, Marken, Texten und sonstigen Materialien (Kundeninhalte).
- Der Kunde räumt Spinic an den Kundeninhalten ein einfaches und auf den Vertragszweck beschränktes Nutzungsrecht ein, soweit dies zur Einrichtung, Verarbeitung, Erstellung, Prüfung, Veröffentlichung, Unterstützung und Abwicklung der vereinbarten Leistung erforderlich ist.
- Spinic darf sorgfältig ausgewählte Unterauftragnehmer und technische Dienste nur insoweit einbeziehen und ihnen die dafür erforderlichen Nutzungsbefugnisse einräumen, wie dies zur Vertragserfüllung notwendig, vertraglich abgesichert und rechtlich zulässig ist. Eine darüber hinausgehende Übertragung oder Nutzung ist nicht gestattet. Für personenbezogene Daten gelten zusätzlich der Auftragsverarbeitungsvertrag und die dort geregelten Unterauftragnehmer.
- Spinic verwendet Kundeninhalte nicht für Leistungen oder Outputs anderer Kunden. Die vertragsgemäße Verarbeitung durch die in Absatz 3 genannten Dienste und die Weiterverwendung abstrakten, nicht kundenbezogenen Know-hows nach Absatz 8 bleiben davon unberührt.
- Kundeninhalte oder Kundendaten dürfen nur nach einem gesonderten, informierten und dokumentierten Opt-in für das Training eigener oder fremder KI-Modelle verwendet werden. Das Opt-in muss mindestens Zweck, betroffene Daten oder Materialien, Modell- oder Anbieterkategorie, Geltungsdauer und Beendigungsmöglichkeit mit Wirkung für die Zukunft bestimmen.
- Name, Firma, Marke, Logo, Kundenbeziehung, Kundeninhalte oder Arbeitsergebnisse dürfen nur nach einer davon getrennten, dokumentierten Referenzfreigabe für Werbung, Fallstudien, Referenzlisten oder öffentliche Demonstrationen verwendet werden. Die Freigabe muss mindestens Materialien, Kanäle, Geltungsdauer und Beendigungsmöglichkeit mit Wirkung für die Zukunft bestimmen.
- Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, ist zusätzlich eine einschlägige datenschutzrechtliche Rechtsgrundlage erforderlich; ein vertragliches Opt-in oder eine Referenzfreigabe ersetzt diese nicht.
- Allgemeines, nicht kundenbezogenes Know-how, Erfahrungen und Methoden, die Spinic bei der Leistungserbringung entwickelt, dürfen weiterverwendet werden, sofern dabei keine Kundeninhalte, personenbezogenen Daten, Geschäftsgeheimnisse oder kundenidentifizierenden Informationen offengelegt oder wiederverwendet werden.
- Jede Partei ist für die Rechte an den von ihr bereitgestellten Materialien verantwortlich. Der Kunde informiert Spinic unverzüglich über behauptete Rechtsverletzungen und ermöglicht eine abgestimmte Verteidigung. Gesetzliche Freistellungs- und Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
11. Rechte an finalen vergüteten Arbeitsergebnissen
- Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde an den für ihn final erstellten und ausgelieferten Arbeitsergebnissen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Recht zur eigenen kommerziellen Nutzung. Dieses umfasst, soweit rechtlich verfügbar und für den vereinbarten Zweck erforderlich, die Vervielfältigung, Veröffentlichung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung. Dokumentierte Drittanbieter- und Plattformlizenzen bleiben nach Absatz 3 unberührt. Der Kunde darf den vereinbarten Veröffentlichungsplattformen sowie in seinem Auftrag handelnden Dienstleistern diejenigen Nutzungsrechte einräumen, die zur Ausübung der nach diesem Absatz erlaubten Nutzungen erforderlich sind. Bearbeitungen, sonstige Unterlizenzierungen, Weiterverkauf, eigenständige Nutzung durch Dritte sowie Roh- und Quelldateien richten sich ausschließlich nach dem Angebot oder der Content-, Rechte- und Freigabematrix.
- Das Nutzungsrecht besteht auch nach Vertragsende fort.
- Rechte und Einschränkungen aus verwendeten Drittanbieter-Inhalten, insbesondere Musik, Schriften, Stock-Medien, Plattform-Assets und Software, bleiben unberührt. Soweit Spinic von einschränkenden Lizenzbedingungen Kenntnis hat, weist Spinic den Kunden vor der betroffenen Nutzung in geeigneter Weise darauf.
- Bei KI-gestützten Outputs wird keine Exklusivität oder urheberrechtliche Schutzfähigkeit garantiert. Soweit übertragbare oder lizenzierbare Rechte bestehen, gilt die Rechteeinräumung nach Absatz 1.
- Spinic behält sämtliche eigenen oder zur internen Nutzung rechtmäßig lizenzierten Rechte an Software, Quellcode, Templates und Template-Logik, wiederverwendbaren Komponenten, Workflows, Prompt- und Automationslogik, Methoden und allgemeinem Know-how. Rechte Dritter an eingesetzten KI-Modellen, Plattformen oder sonstigen Komponenten bleiben unberührt. Eine Übertragung dieser Rechte oder die Herausgabe von Quellcode, Rohdateien oder bearbeitbaren Quelldateien ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich im Angebot vereinbart ist.
- Für nicht vollständig vergütete oder reine Test-Arbeitsergebnisse werden Nutzungsrechte nur im ausdrücklich vereinbarten Umfang eingeräumt.
- Bei individuellen Projekt- und Zusatzleistungen legt das jeweilige Angebot den Rechteumfang, den Zeitpunkt der Rechteeinräumung sowie etwaige Roh- oder Quelldateien fest. Die Absätze 1 bis 6 gelten für solche Leistungen nur, soweit das Angebot sie ausdrücklich einbezieht; die Standardregeln der laufenden Abonnements werden nicht stillschweigend übertragen.
- Läuft eine für ein Arbeitsergebnis erforderliche Drittanbieter- oder Plattformlizenz aus, wird sie widerrufen oder wird eine konkrete Rechtsverletzung behauptet, stimmen die Parteien die Sperrung, Entfernung oder weitere Nutzung des betroffenen Inhalts ab. Spinic darf die weitere Bereitstellung oder Neuveröffentlichung im erforderlichen Umfang aussetzen. Eine Ersatzbearbeitung oder ein Ersatzinhalt ist nur geschuldet, wenn dies vereinbart wurde oder der Rechtefehler nach Vertrag oder Gesetz in den Verantwortungsbereich von Spinic fällt.
12. Vertraulichkeit
- Jede Partei behandelt nicht öffentliche kaufmännische, technische und organisatorische Informationen der anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder nach den Umständen erkennbar vertraulich sind, vertraulich und verwendet sie nur zur Durchführung des Vertrags.
- Die Pflicht gilt nicht für Informationen, die nachweislich bereits rechtmäßig bekannt oder öffentlich zugänglich waren, ohne Pflichtverletzung öffentlich werden, rechtmäßig von Dritten erlangt oder unabhängig entwickelt wurden.
- Eine Offenlegung ist zulässig, soweit sie gesetzlich, behördlich oder gerichtlich vorgeschrieben ist. Soweit rechtlich zulässig, wird die andere Partei vorab informiert.
- Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nach Vertragsende fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht. Gesetzliche Anforderungen an Geschäftsgeheimnisse bleiben unberührt.
13. Datenschutz und Auftragsverarbeitung
- Beide Parteien halten die für ihren Verantwortungsbereich anwendbaren Datenschutzvorschriften ein.
- Soweit Spinic personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn dieser Verarbeitung einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO einschließlich der erforderlichen Regelungen zu technischen und organisatorischen Maßnahmen, Unterauftragnehmern, Unterstützungspflichten sowie Rückgabe und Löschung.
- Die datenschutzrechtlichen Rollen sind für den konkreten Anwendungsfall zu bestimmen. Diese AGB begründen keine pauschale Zusage, dass jeder vom Kunden gewünschte Daten- oder Kommunikationsprozess ohne weitere Prüfung zulässig ist.
- Der Kunde bleibt in seinem Verantwortungsbereich insbesondere für Rechtsgrundlage, Transparenzinformationen, Betroffenenrechte und Einwilligungen verantwortlich. Spinic bleibt für eigene Verarbeitungstätigkeiten und die Pflichten verantwortlich, die Spinic nach Gesetz oder Auftragsverarbeitungsvertrag treffen.
- Spinic trifft angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen entsprechend dem vereinbarten Risiko und Leistungsumfang.
14. Datenexport, Rückgabe und Löschung nach Vertragsende
- Der Kunde kann innerhalb von 30 Kalendertagen nach Vertragsende in Textform einen Export seiner zu diesem Zeitpunkt technisch verfügbaren operativen Daten verlangen.
- Der Export erfolgt in einem bei Spinic vorhandenen, zumutbaren Standardformat. Ohne gesonderte Vereinbarung schuldet Spinic weder die Entwicklung eines neuen Exportformats noch einen neuen Adapter oder eine Migration in ein Drittsystem.
- Hat der Kunde den Export fristgerecht verlangt, werden die dafür erforderlichen operativen Daten nicht vor Bereitstellung des Exports und Ablauf einer angemessenen Abruffrist gelöscht oder anonymisiert.
- Nach Ablauf der 30-Tage-Frist löscht oder anonymisiert Spinic operative Kundendaten, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder abweichenden Pflichten aus dem Auftragsverarbeitungsvertrag entgegenstehen.
- Gesetzlich aufzubewahrende Geschäfts- und Abrechnungsunterlagen werden nur für die jeweilige Pflicht aufbewahrt. Sicherungskopien werden nach dem festgelegten Backup- und Löschzyklus gelöscht oder überschrieben und bis dahin nicht für operative Zwecke genutzt.
- Soweit ein Auftragsverarbeitungsvertrag für Rückgabe, Löschung oder Nachweis strengere oder konkretere Vorgaben enthält, geht er vor.
- Das fortbestehende Nutzungsrecht des Kunden an bereits ausgelieferten und vollständig vergüteten finalen Arbeitsergebnissen bleibt unberührt.
- Weitergehende zwingende gesetzliche Rechte des Kunden auf Datenzugang, Datenübertragung, Anbieterwechsel oder Vertragsbeendigung, insbesondere soweit der EU Data Act auf die konkrete Leistung anwendbar ist, bleiben unberührt.
15. Mängel und Leistungsstörungen
- Der Kunde meldet erkennbare Leistungsstörungen unverzüglich mit einer möglichst konkreten Beschreibung und unterstützt Spinic in zumutbarem Umfang bei der Reproduktion und Eingrenzung.
- Soweit Spinic für eine Leistungsstörung verantwortlich ist, erhält Spinic Gelegenheit, sie innerhalb angemessener Frist zu beheben oder eine zumutbare Ersatzlösung bereitzustellen.
- Für individuell geschuldete Arbeitsergebnisse gelten Abnahme, Nachbesserung und weitere Rechte nach dem Angebot und ergänzend nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei Mängeln und Leistungsstörungen bleiben im Übrigen unberührt. Eine vom Kunden erteilte Freigabe schließt Ansprüche wegen verdeckter oder von der Freigabe abweichender Fehler nicht aus.
16. Haftung
- Spinic haftet unbeschränkt
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit;
- nach dem Produkthaftungsgesetz;
- bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder Übernahme einer Garantie;
- in sonstigen Fällen, in denen eine Haftungsbegrenzung gesetzlich unzulässig ist.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet Spinic nur auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
- Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Beschäftigten und Erfüllungsgehilfen von Spinic.
- Zwingende Ansprüche, insbesondere solche, die datenschutzrechtlich nicht wirksam begrenzt werden können, bleiben unberührt.
17. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte
- Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen sowie mit Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis aufrechnen.
- Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.
- Zwingende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
18. Erklärungen, Vertragsänderungen und AGB-Änderungen
- Kündigungen, Aktivierungen, Leistungsänderungen und sonstige vertragsrelevante Erklärungen erfolgen mindestens in Textform, soweit gesetzlich oder vertraglich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Individuelle Abreden haben unabhängig von Formklauseln Vorrang. Die Parteien sollen solche Abreden aus Nachweisgründen in Textform dokumentieren.
- Änderungen dieser AGB für einen laufenden Vertrag bedürfen der Vereinbarung der Parteien. Schweigen des Kunden gilt nicht als Zustimmung.
- Eine aktualisierte AGB-Fassung kann ohne weitere Vereinbarung für künftig geschlossene Verträge verwendet werden, wenn sie vor Vertragsschluss wirksam einbezogen wird.
19. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
- Solange keine gesondert geprüfte und wirksam einbezogene Gerichtsstandsvereinbarung getroffen wurde, gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
20. Schlussbestimmungen
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.
- An die Stelle einer unwirksamen oder nicht einbezogenen AGB-Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften. Eine fiktive Ersatzregelung, die dem wirtschaftlich Gewollten möglichst nahekommt, wird nicht vereinbart.
- Entsprechendes gilt für unbeabsichtigte Vertragslücken; vorrangig sind die gesetzlichen Regeln und die ergänzende Vertragsauslegung.
