Vorführwagen und Pkw-EnVKV: 3.000 km – trotzdem Pflichtangaben?

Ein Vorführwagen hat bereits einige Tausend Kilometer auf dem Tacho. Im Bestand steht er unter „Gebrauchtwagen“. Damit scheint die Frage nach den Neuwagen-Pflichtangaben erledigt.
Wer sich darauf verlässt, kann eine wichtige Prüfung überspringen – und eine Abmahnung auslösen, die zusätzliche Arbeit und je nach Fall Kosten für die Klärung bedeutet.
Eine gezielte Kontrolle junger Gebraucht- und Vorführwagen hilft, solche Lücken früh zu erkennen. Hier erfahren Sie, welche Angaben Sie prüfen sollten und was die bisherigen Gerichtsentscheidungen tatsächlich sagen.
3.000 km und fünf Monate: ein Beispiel
Stellen wir uns einen Vorführwagen vor, den das Autohaus für den Weiterverkauf angeschafft und vorübergehend für Probefahrten genutzt hat:
- Erstzulassung vor fünf Monaten.
- Kilometerstand: 3.000 km.
- Noch kein Verkauf an einen Endkunden.
Das Team stellt ihn als „gebraucht“ online. Weil er in dieser Kategorie läuft, prüft niemand, ob Verbrauchs- und CO₂-Angaben in der Werbung vollständig sind.
Der Denkfehler: Die Kategorie im Bestand entscheidet nicht darüber, welche Informationspflichten gelten.
Vorführwagen: gebraucht oder neu nach Pkw-EnVKV?
Die Pkw-EnVKV hat einen eigenen Begriff des „neuen“ Pkw. Entscheidend ist zunächst, ob das Fahrzeug bereits zu einem anderen Zweck als dem Weiterverkauf oder der Auslieferung verkauft wurde.
Bei typgenehmigten Pkw wird die Neuheit vermutet, wenn zum Zeitpunkt des Angebots oder der Werbung:
- die Erstzulassung höchstens acht Monate zurückliegt oder
- der Kilometerstand höchstens 1.000 km beträgt.
ODER. Genau darauf kommt es an.
Im Beispiel liegt der Kilometerstand über 1.000 km, die Erstzulassung aber erst fünf Monate zurück. Damit greift die Vermutung über das Alter der Zulassung. Wer nur auf den Kilometerstand schaut, übersieht die zweite Bedingung. Zur Einordnung gehören außerdem die bisherige Verkaufs- und Nutzungsgeschichte.
Quelle: § 2 Pkw-EnVKV.
Fehlende Verbrauchs- und CO₂-Angaben: zwei BGH-Fälle
BGH, 21. Dezember 2011, I ZR 190/10: Ein Händler bewarb einen Vorführwagen mit 500 km ohne Verbrauchs- und CO₂-Angaben. Der BGH bestätigte den Unterlassungsanspruch; der Händler musste die Kosten der Rechtsmittelverfahren tragen.
Gerichtsentscheidung.
BGH, 5. März 2015, I ZR 164/13: In einem weiteren Fall standen 200 km in der Anzeige; der Händler erklärte, tatsächlich seien es 2.200 km gewesen. Auch die rund zehn Monate zurückliegende Zulassung spielte eine Rolle. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.
Gerichtsentscheidung.
Die Verfahren betrafen die damalige Rechtslage. Heute stehen die Kriterien in § 2 Pkw-EnVKV. Die praktische Frage bleibt: Welche Angaben gehören in die Werbung für dieses Fahrzeug?
Fünf Prüfungen für Ihr Autohaus
- Junge „Gebrauchte“ mit einbeziehen. Nicht nur die als Neuwagen geführten Fahrzeuge prüfen. Bei Vorführwagen und Tageszulassungen auch das Erstzulassungsdatum ansehen.
- Verkauf und Nutzung klären. War der Wagen nur vorübergehend beim Händler im Einsatz oder bereits an einen Endkunden verkauft? Unklare Fälle rechtlich einordnen lassen.
- Pflichtwerte kontrollieren. Die für Fahrzeug und Werbeform erforderlichen Verbrauchs-, CO₂- und gegebenenfalls CO₂-Klassenangaben anhand der passenden Fahrzeugunterlagen prüfen.
§ 5 und Anlage 4 Pkw-EnVKV. - Die veröffentlichte Anzeige öffnen. Daten im Bestand sind noch kein Beleg dafür, dass Website, Fahrzeugbörse oder Social-Media-Beitrag sie vollständig anzeigen.
- Nach dem Korrigieren erneut ansehen. Datenquelle ergänzen und anschließend prüfen, ob die Änderung tatsächlich angekommen ist. Bereits veröffentlichte Beiträge können eine separate Korrektur oder Entfernung brauchen.
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